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Salzburger Grundverkehrsgesetz
Kainz/Herzog/Grobovschek

Salzburger Grundverkehrsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5145-3

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Kainz/Herzog/Grobovschek - Salzburger Grundverkehrsgesetz

§ 34 Erneute Versteigerung

Christian Herzog

Übersicht der Kommentierung


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I.
Überblick
1, 2
II.
Verfahren bei einer erneuten Versteigerung
3- 9

I. Überblick

1

§ 34 setzt Art 8 GruVe-VE um und entspricht dem § 18 GVG 2001.

2

Das Exekutionsgericht hat gem § 33 Abs 5 eine erneute Versteigerung nach Ablauf der Fristen des § 33 Abs 2 anzuberaumen, wenn die entsprechenden Unterlagen nicht vorgelegt werden oder kein Antrag auf grundbehördliche Zustimmung gestellt wurde. Ebenso, wenn dem Exekutionsgericht ein rechtskräftiger abweisender Bescheid der Grundverkehrsbehörde über den Antrag vorliegt.

II. Verfahren bei einer erneuten Versteigerung

3

Zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermines und der Versteigerung müssen mindestens sechs Monate liegen (Abs 1). Das geringste Gebot (Abs 2) ist in § 85 Abs 2 EO mit dem halben Schätzwert geregelt.

4

Abs 3 legt fest, dass bei der erneuten Versteigerung nur jene Personen als Bieter zugelassen werden dürfen:

  • deren Rechterwerb offenkundig ohne grundverkehrsbehördliche Zustimmung möglich ist,

  • welche bereits einen rechtskräftigen Bescheid der zuständigen Grundverkehrsbehörde bzw eine an ihre Stelle tretende verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Zustimmung zum Rechtserwerb dem Exekut...

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