Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 34 Erneute Versteigerung
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Überblick
1
§ 34 setzt Art 8 GruVe-VE um und entspricht dem § 18 GVG 2001.
2
Das Exekutionsgericht hat gem § 33 Abs 5 eine erneute Versteigerung nach Ablauf der Fristen des § 33 Abs 2 anzuberaumen, wenn die entsprechenden Unterlagen nicht vorgelegt werden oder kein Antrag auf grundbehördliche Zustimmung gestellt wurde. Ebenso, wenn dem Exekutionsgericht ein rechtskräftiger abweisender Bescheid der Grundverkehrsbehörde über den Antrag vorliegt.
II. Verfahren bei einer erneuten Versteigerung
3
Zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermines und der Versteigerung müssen mindestens sechs Monate liegen (Abs 1). Das geringste Gebot (Abs 2) ist in § 85 Abs 2 EO mit dem halben Schätzwert geregelt.
4
Abs 3 legt fest, dass bei der erneuten Versteigerung nur jene Personen als Bieter zugelassen werden dürfen:
deren Rechterwerb offenkundig ohne grundverkehrsbehördliche Zustimmung möglich ist,
welche bereits einen rechtskräftigen Bescheid der zuständigen Grundverkehrsbehörde bzw eine an ihre Stelle tretende verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Zustimmung zum Rechtserwerb dem Exekut...