Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 35 Verfahren bei Überboten
Übersicht der Kommentierung
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I. Überblick
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§ 35 setzt Art 9 GruVe-VE um und entspricht im Wesentlichen dem § 19 GVG 2001.
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Eine Versteigerung kann gem § 195 EO durch ein Überbot unwirksam gemacht werden, wenn das Meistbot, für welches der Zuschlag erteilt wurde, drei Viertel des Schätzwertes der Liegenschaft und des Zubehörs nicht erreicht, und wenn sich der Überbieter bereit erklärt, einen das frühere Meistbot mindestens um ein Viertel übersteigenden Preis zu entrichten und die für die frühere Versteigerung geltenden Versteigerungsbedingungen zu erfüllen. Die Bestimmungen dafür finden sich in den §§ 195 ff EO.
II. Verfahren bei Überboten
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Der Überbietende ist vom Exekutionsgericht aufzufordern, wenn der Rechtserwerb einer grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Zustimmung zum Rechtserwerb bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde zu beantragen (Abs 1 Z 1) oder innerhalb von einer Frist von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung, die für seinen Rechtserwerb erforderlichen Urkunden gem § 33 Abs 1 Z 2 vorzulegen (Abs 1 Z 2).
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Die weitere Vorgehensweise laut Abs 2, Abs 3 und Abs...