Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 22 Gleichstellung mit Inländern
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | |
II. | Grundfreiheiten des AEUV (Abs 1) | |
III. | Andere staatsvertragliche Verpflichtungen (Abs 2) | |
IV. | Erklärungspflicht (Abs 3) |
I. Überblick
1
Die Bestimmungen des § 22 entsprechen vollinhaltlich und wortident dem § 10 GVG 2001.
II. Grundfreiheiten des AEUV (Abs 1)
2
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) räumt Unionsbürgern die Möglichkeit ein, einem Inländer gleichgestellt Liegenschaften in Österreich zu erwerben, sofern dies in Ausübung der Grundfreiheiten erfolgt.
3
Eine wesentliche Bedeutung in Zusammenhang mit dem Grundverkehr kommt dabei neben dem freien Personenverkehr, welcher die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Z 1) und die Niederlassungsfreiheit (Z 2) umfasst, dem freien Kapitalverkehr (Z 4) zu.
4
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ermöglicht es Unionsbürgern, in jedem Mitgliedstaat einen Beruf auszuüben, die Niederlassungsfreiheit sich frei niederzulassen und wirtschaftlich tätig zu werden und der freie Dienstleistungsverkehr (Z 3) grenzüberschreitende Dienstleistungen anzubieten. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit erlauben es Unionsbürgern, sich grundsät...