Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 29 Grundverkehrsrechtliches Kumulationsprinzip
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | |
II. | Gesonderte Verfahrensführung (Abs 1 erster Satz) | |
III. | Allgemeiner Versagungstatbestand (Abs 1 Z 1 und Z 2) | |
IV. | Verhältnis zu anderen Landesgesetzen (Abs 2) |
I. Überblick
1
§ 29 regelt in seinem Abs 1 das Verhältnis der Regelungen des grünen, des grauen sowie des Ausländergrundverkehrs zueinander. Der erste Satz regelt dabei den Grundsatz der gesonderten Verfahrensführung während der zweite Satz inkl Z 1 und 2 einen allgemeinen Versagungstatbestand schafft. Abs 2 regelt das Verhältnis des S.GVG zu Genehmigungserfordernissen nach anderen Landesgesetzen. Die Bestimmungen wurden weitestgehend den §§ 5 Abs 1 Z 5, 12 Abs 1 und 15 Abs 1 GVG 2001 entnommen, die wiederum teilweise ihren Ursprung im GVG 1993 haben und an das nunmehrige Regime in einer zentralen Bestimmung angepasst wurden. Durch die Grundverkehrsgesetz-Novelle 2025 erfuhr § 29 wesentliche Modifikationen, um die Anwenderfreundlichkeit zu erhöhen, ohne dass damit aber eine inhaltliche Änderung verbunden sei.
II. Gesonderte Verfahrensführung (Abs 1 erster Satz)
2
Mit der Formulierung, dass die Bestimmungen der Abschnitte 1, 2 und/oder 3 nebe...