Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 42 Vorgehen im Fall der Säumigkeit bei der Antragstellung
Übersicht der Kommentierung
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I. Überblick
1
§ 42 setzt die Art 13, 14, 15, 16 und 17 GruVe-VE in der Fassung der 3. Grundstücksverkehrs-Änderungsvereinbarung um.
II. Verfahren bei Säumigkeit
2
Sofern die Verbücherung innerhalb der Jahresfrist (Anknüpfung an § 40 Abs 1) nicht beantragt wird, hat der Gerichtskommissär oder der bestellte Kurator (§ 41) zunächst die Anträge für die erforderliche Zustimmung, Bescheinigung oder Bestätigung bei der zuständigen Behörde zu stellen oder die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Ist das nicht möglich, hat er den Grundverkehrsbeauftragen zu verständigen. (Abs 1). Sofern bei Einlagen dieser Verständigung kein Verfahren gem § 40 Abs 3 anhängig ist, hat der Grundverkehrsbeauftragte im Namen des Landes Salzburg die Versteigerung beim Grundbuchsgericht unter sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu beantragen (Abs 2).
3
Macht der Gerichtskommissär oder der Kurator ein solches Verfahren selbst anhängig oder ist ein solches bei dessen Einschreiten bereits anhängig, muss dessen rechtskräftiger Abschluss abgewartet und gemäß Abs 4 oder Abs 5 vorgegangen werden (Abs 3). En...