Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 36 Befugnisse und Entscheidungen der zuständigen Grundverkehrsbehörde im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens
Übersicht
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I. Überblick
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Abs 1 rundet § 32 Abs 2 ab. Zweck der Bestimmung ist, den Grundverkehrsbehörden ein Instrument zur verstärkten Einflussnahme auf die Erreichung der Ziele des Grundverkehrsgesetzes zu bieten, nicht jedoch die Förderung der Interessen des bisherigen Rechtsinhabers (zB ein höherer Versteigerungserlös). Auf die Kommentierung zu § 32 Rz 9 ff wird verwiesen.
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Abs 2 setzt Art 9 GruVe-VE um und entspricht grundsätzlich dem § 20 GVG 2001.
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Für die Verfahren und Entscheidungen der zuständigen Grundverkehrsbehörde im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens gelten die materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen des 1. Hauptstückes, mit Ausnahme der Bestimmungen bezüglich des Versagungsgrundes in Hinblick auf ein Missverhältnis zwischen Wert und Gegenwert (§ 9 Abs 1 Z 6), zum Eintrittsrecht im grünen Grundverkehr (§ 9 Abs 1 Z 8) und im Ausländergrundverkehr (§ 26 Z 5 und Z 6) sowie die damit in Zusammenhang stehenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 32.
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Die Anwendung preisbeschränkender Regelungen widerspricht dem Zwec...