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Salzburger Grundverkehrsgesetz
Kainz/Herzog/Grobovschek

Salzburger Grundverkehrsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5145-3

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Kainz/Herzog/Grobovschek - Salzburger Grundverkehrsgesetz

§ 52 Rückabwicklung

Siegfried Kainz/Jonas von Wallpach

Übersicht der Kommentierung


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I.
Überblick
1, 2
II.
Verweigerung der Rückabwicklung (Abs 1)
3- 6
III.
Löschung zwischenzeitig eingetragener Rechte (Abs 2)
7- 9
IV.
Versteigerung (Abs 3)
A.
Verweigerung der Rückabwicklung gem § 52 Abs 1
11, 12
B.
Löschung gem § 62 Abs 4
13- 15
C.
Antrag
16, 17

I. Überblick

1

§ 52 setzt Art 5 GruVe-VE um und entspricht § 32 GVG 2001, wobei sich die Formulierung der beiden Bestimmungen stark an die Vorgabe des Art 5 GruVe-VE anlehnt.

2

§ 52 ist nur für Rechtsgeschäfte einschlägig, bei denen Eigentum übertragen werden soll. § 52 Abs 1 normiert das Recht des gutgläubigen Veräußerers, die Rückabwicklung zu verweigern. Diesfalls ist die Liegenschaft gem § 52 Abs 3 zu versteigern. Nach § 52 Abs 2 kann der Veräußerer im Rückabwicklungsfall die Löschung inzwischen eingetragener Rechte verlangen, wenn der Rechtserwerber schlechtgläubig war.

II. Verweigerung der Rückabwicklung (Abs 1)

3

§ 52 Abs 1 knüpft an die Tatbestände des § 51 Abs 2 an, nach denen das Rechtsgeschäft rückwirkend unwirksam wird und daher grundsätzlich eine Rückabwicklung zu erfolgen hat. § 52 Abs 1 normiert eine Ausnahme von diesem Grundsatz für den Fall, dass der Veräußerer die Rückabwicklung verweiger...

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