Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 52 Rückabwicklung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | ||
II. | Verweigerung der Rückabwicklung (Abs 1) | ||
III. | Löschung zwischenzeitig eingetragener Rechte (Abs 2) | ||
IV. | Versteigerung (Abs 3) | ||
A. | Verweigerung der Rückabwicklung gem § 52 Abs 1 | ||
B. | Löschung gem § 62 Abs 4 | ||
C. | Antrag | ||
I. Überblick
1
§ 52 setzt Art 5 GruVe-VE um und entspricht § 32 GVG 2001, wobei sich die Formulierung der beiden Bestimmungen stark an die Vorgabe des Art 5 GruVe-VE anlehnt.
2
§ 52 ist nur für Rechtsgeschäfte einschlägig, bei denen Eigentum übertragen werden soll. § 52 Abs 1 normiert das Recht des gutgläubigen Veräußerers, die Rückabwicklung zu verweigern. Diesfalls ist die Liegenschaft gem § 52 Abs 3 zu versteigern. Nach § 52 Abs 2 kann der Veräußerer im Rückabwicklungsfall die Löschung inzwischen eingetragener Rechte verlangen, wenn der Rechtserwerber schlechtgläubig war.
II. Verweigerung der Rückabwicklung (Abs 1)
3
§ 52 Abs 1 knüpft an die Tatbestände des § 51 Abs 2 an, nach denen das Rechtsgeschäft rückwirkend unwirksam wird und daher grundsätzlich eine Rückabwicklung zu erfolgen hat. § 52 Abs 1 normiert eine Ausnahme von diesem Grundsatz für den Fall, dass der Veräußerer die Rückabwicklung verweiger...