Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 62 Nachträgliches Prüfungsverfahren
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | |
II. | Gegenstand des Prüfungsverfahrens | |
III. | Einleitung durch Bescheid | |
IV. | Ergebnis des Prüfungsverfahrens |
I. Überblick
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Ein Prüfungsverfahren war bereits im GVG 2001 vorgesehen, wenngleich die Regelung in § 31 mit der Bezeichnung „Unwirksamkeit der Eintragung“ versehen war, wie auch die Vorgängerbestimmung in § 39 GVG 1993 (LGBl 1993/152). Tatsächlich geht diese Bestimmung über die „Unwirksamkeit der Eintragung“ auf Art 4 der Grundstücksverkehr-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern (GruVe-VE) zurück. Die nunmehrige Einordnung dieses Regelungsinhaltes im 5. Hauptstück des S.GVG 2023 („Überwachung und Sanktionen“) begründet der Landesgesetzgeber damit, dass der vormalige „systematische Zusammenhang mit den Grundbuchsvorschriften“ aufgegeben werden soll, weil der primäre Inhalt dieser Norm darin liegt, der zuständigen Grundverkehrsbehörde bei Verdacht einer fehlenden Zustimmung oder unrichtigen Bescheinigung „ein zusätzliches Instrumentarium an die Hand zu geben, dies zu überprüfen“; immerhin knüpfen die vorgesehenen grundbuchsrechtlichen Bestimmungen an die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens an.
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