Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 49 Zustellung durch Übersendung
Übersicht der Kommentierung
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I. Überblick
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Die in § 49 getroffenen Abweichungen zum grundsätzlich anwendbaren Zustellgesetz beruhen laut Mat auf den Praxiserfahrungen in der Vollziehung des GVG 2001. Eine effiziente und fehlerfreie Verfahrensführung sei nahezu unmöglich, weil ein Teil der ausländischen Rechtserwerber weder über eine inländische Abgabestelle noch über einen inländischen Zustellbevollmächtigten verfüge und Zustellungen im Ausland gem § 11 Abs 1 ZustellG vorzunehmen wären. Die Möglichkeit des § 10 ZustellG, den Parteien aufzutragen, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, sei „nicht zielführend“, weil bereits die Zustellung dieses Auftrags Problemen begegne. Dass die Normierung einer solchen „Zustellfiktion“ aufgrund der (in Wahrheit ja nicht auf grundverkehrsrechtliche Verfahren beschränkten) Problematik von Zustellungen im Ausland tatsächlich „unerlässlich“ iSd VfGH-Rsp zu Art 11 Abs 2 B-VG ist, mag bezweifelt werden.
II. Anwendungsbereich
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Voraussetzung der Anwendung des § 49 ist, dass der Rechtserwerber oder sonstige Beteiligte eines Verfahrens nach dem S.GVG 2023 über keine inländische Abgabestelle verfügt und keinen inländischen Zustellbevollmächtigten hat...