Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 45 Grundverkehrsbeauftragte/Grundverkehrsbeauftragter
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | |
II. | Weisungsfreiheit; Aufsichtsrecht | |
III. | Bestellvoraussetzungen | |
IV. | Dauer der Funktionsperiode; Beendigung | |
V. | Organisatorische Rahmenbedingungen | |
VI. | Aufgabengebiet |
I. Überblick
1
Mit dem S.GVG 2023 wurde die Behördenlandschaft im Grundverkehrsrecht völlig neu organisiert. Dies betrifft nicht nur den Grundverkehrsbeauftragten, sondern auch die Grundverkehrskommission (§ 46) und die „Ausnahmekommission“ (§ 47). Diese Neuorganisation geht Hand in Hand mit einer faktischen Neuzuteilung der Zuständigkeiten insb für die Erteilung von Zustimmungen, die Ausstellung von Bescheinigungen und die Vornahme von Kontrollmaßnahmen.
2
Einen Grundverkehrsbeauftragten gab es zwar während der Geltungsdauer des GVG 2001 (März 2002 bis März 2023) nicht, er ist aber aus früheren Fassungen des sbg Grundverkehrsrechts durchaus bekannt (vgl §§ 33 Abs 1 lit b, 37 GVG 1993). So oblag dem Grundverkehrsbeauftragten bereits damals (GVG 1993) der (teilweise) Vollzug des Grundverkehrsrechts mit Ausnahme der Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, für welche die am jeweiligen Sitz der Bezirksverwaltun...