Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 54 Besondere Überwachungsorgane
Übersicht der Kommentierung
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I. | Bestellung durch Bescheid, Weisungsgebundenheit | |
II. | Qualifikation für die Bestellung bzw Anerkennung | |
III. | Aufhebung der Bestellung bzw Anerkennung (Abs 4) | |
IV. | Vertragliche Ausgestaltung des Innenverhältnisses |
I. Bestellung durch Bescheid, Weisungsgebundenheit
1
Die besonderen Überwachungsorgane, die gem § 53 Abs 3 für die Durchführung von Überwachungen herangezogen werden, müssen vor ihrem (ersten) Tätigwerden in dieser Funktion von der Landesregierung als solche bestellt bzw anerkannt werden. Nach § 54 Abs 1 erfolgt die Bestellung mit Bescheid der Landesregierung. Die Überwachungsorgane werden durch die Bestellung aber nicht zu Beliehenen, sondern sie sind als Verwaltungshelfer einzuordnen. Sie übernehmen daher bloße (wenn auch hoheitliche) Hilfstätigkeiten, ohne dass ihnen eine Kompetenz zur selbstständigen Setzung von Hoheitsakten zukommt (vgl näher bei § 53 Rz 10 ff).
2
Die bescheidmäßige Bestellung führt dazu, dass einerseits das Überwachungsorgan die gesetzlich zulässigen Überwachungsmaßnahmen „im Auftrag der Behörde“ (Grundverkehrsbeauftragter oder BVB) im Außenverhältnis durchführen darf, andererseits, dass v...