Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 11 Anwendungsbereich, Zielsetzung, Behörden
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | ||
II. | Der Anwendungsbereich (Abs 1) | ||
A. | Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden | ||
B. | Zweitwohnung-Beschränkungsgebiete | ||
C. | Vorgehensweise außerhalb des Anwendungsbereichs | ||
III. | Zielsetzung (Abs 2) | ||
IV. | Zuständigkeiten (Abs 3) | ||
I. Überblick
1
§ 11 legt als erster Paragraf des Abschnittes über den Grauen Grundverkehr einige grundlegende Dinge fest: Abs 1 normiert den Anwendungsbereich der Bestimmungen dieses Abschnittes. Abs 2 gibt die Ziele vor, die mit den Regelungen zu erreichen versucht werden. Abs 3 erlegt die Vollziehung der Normen über den Grauen Grundverkehr grundsätzlich dem Grundverkehrsbeauftragten auf.
II. Der Anwendungsbereich (Abs 1)
2
§ 11 Abs 1 bestimmt den Anwendungsbereich der Regelungen über den grauen Grundverkehr. Bei der Prüfung eines Falles ist daher diese Bestimmung als erster Schritt zu betrachten. Erfasst sind nur rechtsgeschäftliche Erwerbe (zu anderen Erwerbsformen, siehe die Bestimmungen des zweiten Hauptstückes). Eine weitere Prüfung ist ferner nur dann erforderlich, wenn es sich bei dem vertragsgegenständlichen Objekt um ein Baugrundstück iSd § 12 Abs 1 handelt (siehe Näheres...