Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 64 Besondere Fälle der Verantwortlichkeit - Verbandsverantwortlichkeit
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | |
II. | Begriffsbestimmungen | |
III. | Voraussetzungen (Abs 2) | |
IV. | Verbandsgeldstrafe (Abs 3) | |
V. | Gesamtrechtsnachfolge (Abs 4) | |
VI. | Prozessuale Sonderbestimmungen (Abs 5) |
I. Überblick
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Das GVG 2001 hat keine Verbandsverantwortlichkeit vorgesehen. Hinsichtlich juristischer Personen war vielmehr vom allgemeinen verwaltungsstrafrechtlichen Regime - der Verantwortlichkeit nach § 9 VStG - Gebrauch zu machen, wie dies in der Praxis auch erfolgt ist. Das (bundesgesetzlich geregelte) Verwaltungsstrafrecht kennt, von punktuellen Ausnahmen aufgrund europarechtlicher Vorgaben abgesehen, keine umfassende Strafbarkeit juristischer Personen, wie sie im Kriminalstrafrecht durch das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) im Jahr 2006 eingeführt wurde. Auf landesgesetzlicher Ebene finden sich bislang kaum Materiengesetze, die ein dem § 64 vergleichbares Verbandsverantwortlichkeitsregime vorsehen. Soweit ersichtlich hat der sbg Landesgesetzgeber ein solches zuvor auch erst einmal implementiert, und zwar im Jahr 2019 mit § 34b Salzburger Wettunternehmergesetz, wobei in den dortigen Mat hervorgehoben wird, dass diese Bestimmung auf eu...