Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 58 Auftrag zur Herstellung des einer Bewirtschaftungspflicht oder Nutzungserklärung entsprechenden Zustands - Gerichtliche Versteigerung eines Grundstücks oder Rechts
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Vergleich mit GVG 2001 | ||
II. | Schematischer Überblick | ||
III. | Auftrag zur rechtmäßigen Nutzung | ||
IV. | Feststellungsbescheid | ||
V. | Durchführung der Versteigerung | ||
A. | Rechtskräftiger Feststellungsbescheid | ||
B. | Antrag auf Absehen von der Versteigerung (Abs 5) | ||
C. | Antrag auf Exekutionsbewilligung (Abs 3) | ||
D. | Exekutionsrechtliche Sonderbestimmungen | ||
VI. | Verfall des Übererlöses (Abs 4) | ||
I. Vergleich mit GVG 2001
1
Mit der Grundverkehrsgesetz-Novelle 2012 wurde mit § 32b GVG 2001 eine Regelung eingeführt, um gegen die erklärungswidrige Nutzung eines Baugrundstückes vorzugehen. Der Fokus der gesamten Novelle wie auch konkret des § 32b GVG 2001 war bekanntlich jener, illegale Zweitwohnnutzungen zu bekämpfen. Die erklärungswidrige Nutzung etwa land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke wurde von § 32b GVG 2001 nicht adressiert. Zudem sah § 32b GVG 2001 nur eine Versteigerung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten vor, während laut Mat durch § 58 auch eine Versteigerung von Miteigentumsant...