Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 32 Ausübung eines Eintrittsrechts
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | ||
II. | Bekanntmachung und Kundmachung (Abs 1) | ||
III. | Ausfindigmachen geeigneter Interessenten (Abs 2) | ||
IV. | Modalitäten der Ausübung des Eintrittsrechts (Abs 3) | ||
A. | Form, Inhalt und Adressat des Angebots (Z 1 und 2) | ||
B. | Bindung an das Angebot und dessen Annahme (Z 3 und 4) | ||
I. Überblick
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Im GVG 2001 waren in § 4 Abs 3 Z 2 lit c für den grünen Grundverkehr und in § 13 Abs 2 Z 1 für den Ausländergrundverkehr Versagungstatbestände hinsichtlich der Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft vorgesehen, wenn Landwirte bzw Inländer ihre Bereitschaft erklärten, das gegenständliche Objekt zu denselben Konditionen zu erwerben und dadurch von dem korrespondierenden Eintrittsrecht Gebrauch machten. Diese Versagungstatbestände finden sich nunmehr in § 9 Abs 1 Z 8 bzw § 26 Z 5. Die Regelung hinsichtlich des korrespondierenden Eintrittsrechts findet sich nun zusammengefasst in § 32, ist jedoch in Zusammenschau mit den genannten Versagungstatbeständen zu betrachten. Der Versagungstatbestand ist nämlich nur dann erfüllt, wenn das Eintrittsrecht gemäß den Vorgaben des § 32 ausgeübt wird.
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Insofern regeln § 9 Abs 1 Z 8 bzw § 26 Z 5 die m...