Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 40 Pflicht zur Antragstellung an das Grundbuchsgericht
Übersicht
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I. Überblick
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§ 40 setzt Art 12 GruVe-VE in der Fassung der 3. Grundstücksverkehrs-Änderungsvereinbarung um und verpflichtet Erwerber (Erben, Vermächtnisnehmer), sofern sie nicht zu dem in § 38 Abs 3 begünstigten Personenkreis gehören, binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs unter Vorlage der entsprechenden grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (Bescheid gemäß § 38 Abs 4, Selbsterklärung iSd § 14 Abs 4 oder Erklärung gem § 19 Z 1) für die Verbücherung ihres Rechtes zu sorgen (Abs 1 Z 1) oder einem anderen das Recht so rechtzeitig durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden zu überlassen, dass dieser noch innerhalb der Jahresfrist die Verbücherung beantragen kann (Abs 1 Z 2).
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Kommt der Erwerber dem nicht innerhalb der Frist nach, so hat bei Zuständigkeit eines österreichischen Verlassenschaftsgerichts der Gerichtskommissär an seiner Stelle (§ 182 AußStrG) - ist kein österreichisches Verlassenschaftgericht zuständig, ein vom Gericht bestellter Kurator gem § 41 in sinngemäßer Anwendung von § 182 AußStrG - die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen.
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Abs 2 verpflichtet in der Folge den rechtsge...