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Salzburger Grundverkehrsgesetz
Kainz/Herzog/Grobovschek

Salzburger Grundverkehrsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5145-3

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Kainz/Herzog/Grobovschek - Salzburger Grundverkehrsgesetz

§ 48 Verfahrensvorschriften

Maxim Grobovschek

Übersicht der Kommentierung


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I.
Überblick
1
II.
Antrag auf Zustimmung bzw Anzeige
A.
Pflicht des Rechtserwerbers
2, 3
B.
Pflicht des Vertragsverfassers (Abs 8)
4
C.
Art der Antragstellung; Beilagen
5- 7
D.
Frist für die Antragstellung
8, 9
E.
Form der Entscheidung (Abs 7)
10- 12
III.
Verfahrensparteien (Abs 3)
IV.
Vorlage an die Landesregierung (Abs 4)
14- 18
V.
Äußerungsrecht der Landespolizeidirektion (Abs 5)
VI.
Entscheidungsfrist des LVwG (Abs 9)
20- 22

I. Überblick

1

Für das behördliche Verfahren im gesamten Grundverkehr ist die Regelung der „Verfahrensvorschriften“ in § 48 von zentraler Bedeutung. Die Bestimmung geht im Wesentlichen auf § 29 GVG 2001 (und zuvor § 36 GVG 1993) zurück; die noch in § 29 GVG 2001 geregelte „Einbietemöglichkeit“ findet sich nun sowohl für den grünen Grundverkehr (§ 9 Abs 7 Z 8) als auch für den Ausländergrundverkehr (§ 26 Z 5) in § 32 S.GVG 2023 („Ausübung eines Eintrittsrechts“). Darüber hinaus lassen sich die Inhalte der aktuellen Regelung im Vergleich zu § 29 GVG 2001 wie folgt veranschaulichen:


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Regelungsinhalt
GVG 2001
Pflicht des Rechtserwerbers zur Antragstellung bzw Anzeige binnen drei Monaten
§ 48 Abs 1
§ 29 Abs 1
vom Rechtserwerber beizubringende Unterlagen
§ 48 Ab...

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