Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 48 Verfahrensvorschriften
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | ||
II. | Antrag auf Zustimmung bzw Anzeige | ||
A. | Pflicht des Rechtserwerbers | ||
B. | Pflicht des Vertragsverfassers (Abs 8) | ||
C. | Art der Antragstellung; Beilagen | ||
D. | Frist für die Antragstellung | ||
E. | Form der Entscheidung (Abs 7) | ||
III. | Verfahrensparteien (Abs 3) | ||
IV. | Vorlage an die Landesregierung (Abs 4) | ||
V. | Äußerungsrecht der Landespolizeidirektion (Abs 5) | ||
VI. | Entscheidungsfrist des LVwG (Abs 9) | ||
I. Überblick
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Für das behördliche Verfahren im gesamten Grundverkehr ist die Regelung der „Verfahrensvorschriften“ in § 48 von zentraler Bedeutung. Die Bestimmung geht im Wesentlichen auf § 29 GVG 2001 (und zuvor § 36 GVG 1993) zurück; die noch in § 29 GVG 2001 geregelte „Einbietemöglichkeit“ findet sich nun sowohl für den grünen Grundverkehr (§ 9 Abs 7 Z 8) als auch für den Ausländergrundverkehr (§ 26 Z 5) in § 32 S.GVG 2023 („Ausübung eines Eintrittsrechts“). Darüber hinaus lassen sich die Inhalte der aktuellen Regelung im Vergleich zu § 29 GVG 2001 wie folgt veranschaulichen:
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Regelungsinhalt | GVG 2001 | |
Pflicht des Rechtserwerbers zur Antragstellung bzw Anzeige binnen drei Monaten | § 48 Abs 1 | § 29 Abs 1 |
vom Rechtserwerber beizubringende Unterlagen | § 48 Ab... |