Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 21 Ausländer
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | |
II. | Ausländer (Abs 1) | |
III. | Erklärung des Rechtswerbers (Abs 2) und Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde (Abs 3) |
I. Überblick
1
Der zweite Unterabschnitt enthält in den §§ 21 und 22 den für den Ausländergrundverkehr zentralen Begriff des Ausländers (§ 21) und unter welchen Umständen ein Ausländer einem Inländer gleichgestellt ist (§ 22) und er somit beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Rechten an Grundstücken nicht den Beschränkungen des Grundverkehrs für Ausländer unterliegt.
2
§§ 21 und 22 entstammen den Regelungen der §§ 9 und 10 GVG 2001, wobei § 21 Abs 1 Z 1 bis 5 vollinhaltlich dem § 9 Abs 1 GVG 2001 entspricht und § 9 Abs 2 und Abs 3 in § 21 Abs 2 und Abs 3 vollinhaltlich und wortident übernommen wurden. In § 21 Abs 1 Z 3 wurde lediglich die Formulierung „in ausländischem Eigentum“ durch „im Eigentum von Ausländern“ ersetzt.
II. Ausländer (Abs 1)
3
Während bei natürlichen Personen ausschließlich die Staatsangehörigkeit (Z 1) dafür entscheidend ist, ob man als Ausländer iSd Gesetzes gilt, ist bei juristischen Personen und bei Personengesellschaften zunächst deren Sitz maßgeblich (Z 2). In weiterer Folge sind jedoch auch de...