Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 5 Einheitswerte von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken und Betrieben
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | |
II. | Einheitswert von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken und Betrieben (Abs 1) | |
III. | Vorlagepflicht des Rechtserwerbers (Abs 2) |
I. Überblick
1
Das GVG 2001 stellte einerseits bei der Landwirtedefinition (§ 4 GVG 2001) nicht auf die Größe bzw den Wert der im Eigentum befindlichen Grundstücke ab, andererseits kannte es keine Bewertungsvorschrift für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (vgl § 6). Aus diesem Grund findet sich im GVG 2001 auch keine Bezugnahme auf den „Einheitswert“ oder überhaupt das Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955).
2
Im Hinblick auf die Definition des „Landwirts“ (und „Forstwirts“) erfolgte mit dem S.GVG 2023 ein Systemwechsel. Für das Vorliegen dieser Eigenschaft war nun essenziell, dass der Landwirt (bzw Forstwirt) über ein bestimmtes Ausmaß an land- bzw forstwirtschaftlichen Grundstücken im Eigentum verfügt, andernfalls er nicht als Landwirt (bzw Forstwirt) einzustufen war. Die Bezugnahme auf den Einheitswert der Grundstücke ersetzt nach Ansicht des Gesetzgebers das Erfordernis des § 4 Abs 4 GVG 2001, aus dem Betrieb den Lebensunterhalt des Bewirtschafters und den s...