Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 51 Unzulässigkeit der grundbücherlichen Durchführung, rückwirkende Rechtsunwirksamkeit von Rechtsgeschäften
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | ||
II. | Verbot der Durchführung (Abs 1) | ||
III. | Rückwirkende Unwirksamkeit (Abs 2) | ||
A. | Negative behördliche Entscheidung (Z 1) | ||
B. | Unterlassene Antragstellung/Anzeige/Erklärung (Z 2) | ||
C. | Rechtsfolgen | ||
I. Überblick
1
§ 51 setzt Art 2 GruVe-VE um und entspricht § 16 GVG 2001, wobei sich die Terminologie der beiden Bestimmungen stark an die Vorgabe des Art 2 GruVe-VE anlehnt. Bei der Schaffung des Art 2 GruVe-VE hat man sich wiederum an den zuvor bestandenen landesgesetzlichen Vorschriften orientiert.
2
§ 51 Abs 1 erster Satz bestimmt, dass ohne die im konkreten Fall einschlägige Zustimmung, Bestätigung oder Erklärung das Rechtsgeschäft nicht durchgeführt und nicht im Grundbuch eingetragen werden darf. Somit stellt die Bestimmung das Gegenstück zu § 50 dar. Das Verbot der Durchführung gilt somit, wie von Art 2 GruVE-VE beabsichtigt, für Genehmigungs-, Anzeige- und Erklärungsmodelle. § 51 Abs 1 zweiter Satz sowie Abs 2 und 3 normieren die daraus resultierenden zivilrechtlichen Folgen.
II. Verbot der Durchführung (Abs 1)
3
§ 51 Abs 1 erster Satz u...