Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 44 Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen
Übersicht
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I. Überblick
1
§ 44 entspricht § 26a S.GVG 2001 und passt die Bestimmungen des 1. Hauptstückes an die im 2. Hauptstück geregelten Erwerbsarten im Wege der Versteigerung, von Todes wegen, durch Ersitzung und durch Bauen auf fremden Grund an, da die dort vorgesehenen Anzeigen naturgemäß nicht in Betracht kommen.
2
Festgelegt wird, welches Dokument bzw welche Erklärung für die Ausstellung der Bestätigung gem § 28 Abs 3 (Ausstellung der Bestätigung der vollständigen Anzeige eines nicht gleichgestellten Ausländers, dass der Gegenstand des Rechtserwerbs zur Begründung des Hauptwohnsitzes für die inländische Berufsausübung oder den anschließenden Ruhestand erfolgt) sowie für die Ausstellung der Bestätigung des Grundverkehrsbeauftragten, dass die weitere Durchführung des Rechtsgeschäfts keinen Bedenken begegnet, an die Stelle des in beiden Verfahren (des rechtsgeschäftlichen Erwerbes) vorzulegenden Rechtsgeschäfts tritt.