Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 1 Anwendungsbereich, Zielsetzung, Behörden
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick; Novelle 2025 | |
II. | Anwendungsbereich (Abs 1) | |
III. | Zielsetzung (Abs 2) | |
IV. | Behördenzuständigkeit (Abs 3) |
I. Überblick; Novelle 2025
1
Die Grundsatzbestimmung des Abs 1, wonach der rechtsgeschäftliche Erwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken den Bestimmungen dieses Abschnitts (gemeint ist der sogenannte „grüne Grundverkehr“) unterliegt, war im GVG 2001 ident geregelt. Klargestellt wird, dass die Bestimmungen des 1. Abschnitts (§§ 1-10) nur für den rechtsgeschäftlichen Erwerb an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken gelten (zum Anwendungsbereich näher bei Rz 5).
2
Die Zielbestimmung in Abs 2 wurde durch die Stammfassung des S.GVG 2023 im Vergleich zum GVG 2001 umfassender formuliert, weil Ziel der grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen nicht (mehr) nur die „Sicherung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- oder Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes" (idF GVG 2001) ist, sondern zusätzlich „die Erhaltung, Stärkung oder Schaffung von leistungsfähigen, wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben kleiner und mittlerer Größe“.
3
D...