Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 2 Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, land- oder forstwirtschaftliche Nutzung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | ||
A. | Vergleich mit Rechtslage nach GVG 2001: Nutzung vs Widmung | ||
B. | Novellierung des grünen Grundverkehrs 2025 | ||
C. | Regelungssystematik | ||
II. | Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke (Abs 1) | ||
A. | Unbebaute Grundstücke | ||
B. | Bebaute Grundstücke | ||
III. | Ausnahmen: jedenfalls keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke (Abs 2) | ||
IV. | Parteienerklärung („Negativerklärung“) im Vertrag über das Rechtsgeschäft | ||
V. | Bescheinigung des Grundverkehrsbeauftragten (Abs 5) | ||
VI. | Bescheinigung für Teilflächen von untergeordneter Bedeutung (Abs 6) | ||
VII. | Land- oder forstwirtschaftliche Nutzung (Abs 7) | ||
VIII. | Prüfschema | ||
I. Überblick
A. Vergleich mit Rechtslage nach GVG 2001: Nutzung vs Widmung
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Das GVG 2001 definierte land- und forstwirtschaftliche Grundstücke als jene Grundstücke bzw Teile davon, die nach der Art ihrer tatsächlichen Nutzung ganz oder überwiegend einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet waren, sowie die diesem Betrieb dienenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Weiters zählten nach alter Rechtslage auch solche Grundstücke dazu,
die noch vor 20 Jah...