Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 62a Wiederaufnahme des Verfahrens
Übersicht der Kommentierung
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I. Überblick
1
§ 62a wurde erst durch die Grundverkehrsgesetz-Novelle 2025 (LGBl 2025/75), in Kraft seit , eingeführt. Eine vergleichbare Bestimmung gab es weder im GVG 2001 noch im GVG 1993. In der Praxis zeigte sich jedoch - wie auch die Mat ausführen -, dass es ergänzender Regelungen für den Fall einer Wiederaufnahme des verwaltungsrechtlichen Zustimmungsverfahrens gem § 69 AVG bedarf.
2
Inhaltlich orientiert sich die Bestimmung an § 62, sodass hinsichtlich der Möglichkeit und den Rechtsfolgen der Anmerkung des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheids im Grundbuch auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Aus legislativer Sicht wäre es übersichtlicher, anstelle identer Wortlaute einen Gesetzesverweis auf § 62 Abs 2 zweiter Satz vorzusehen.
3
Die Übergangsbestimmung des § 73 Abs 4 sieht hinsichtlich des neuen § 62a vor, dass die Anmerkung der Wiederaufnahme des Verfahrens im Grundbuch auch auf „vor dem Zeitpunkt vor dessen Inkrafttreten liegende Verstöße“ anzuwenden ist, selbst wenn die korrespondierenden Erwerbsvorgänge nach GVG 2001 zu beurteilen waren. Erfasst sind somit all...