Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 18 Nutzungsverpflichtung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | |
II. | Die Nutzungsverpflichtung (Abs 1) | |
III. | Primat des Hauptwohnsitzes (Abs 2) | |
IV. | Ausnahmen von der Nutzungsverpflichtung (Abs 3) |
I. Überblick
1
Die Nutzungsverpflichtung hängt eng mit den nach §§ 16 f abgegebenen Nutzungserklärungen zusammen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die jeweils erklärte Nutzung auch tatsächlich aufgenommen wird, wodurch neben Zweitwohnnutzungen insbesondere auch Leerstände vermieden werden sollen.
II. Die Nutzungsverpflichtung (Abs 1)
2
Wie bereits eingangs erwähnt, ist die Nutzungsverpflichtung in Zusammenschau mit §§ 16 f zu sehen. So erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich des § 18 Abs 1 ebenso bloß auf Baugrundstücke iSd § 12. In inhaltlicher Hinsicht verpflichtet § 18 Abs 1 iVm § 16 Abs 3 bzw § 17 Abs 2 den Rechtserwerber eines Baugrundstücks die gem § 16 Abs 1 bzw § 17 Abs 1 erklärte Nutzung auch tatsächlich binnen der erklärten Frist aufzunehmen. Dies ist dem Grundverkehrsbeauftragten binnen eines Monats nach Ablauf der in der Nutzungserklärung angegebenen oder der vom Grundverkehrsbeauftragten gem § 16 Abs 3 oder § 17 Abs 2 festgelegten Frist durch Vorlage geeignete...