Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 56 Pflichten der Rechtserwerber im Rahmen der Überwachung
1
§ 56 normiert spiegelbildlich zu § 55 die Pflichten des Rechtserwerbers bei allfälligen Überprüfungen durch den Grundverkehrsbeauftragten bzw von ihm beigezogene Organe (BVB, besondere Überwachungsorgane). Angesichts der weitgehenden Pflichten des Rechtserwerbers erstaunt die Knappheit der Erläuterungen zum S.GVG 2023 hinsichtlich § 56; diese beschränken sich auf den Hinweis, dass § 56 die zu § 55 korrespondierende Bestimmung ist. Die Z 6 fehlt bereits in der Stammfassung des S.GVG 2023; es handelt sich offenbar um ein Redaktionsversehen, dass die Absätze nicht durchgehend nummeriert sind.
2
Während die Öffnung und Auswertung von Datenbanken, Speichermedien und Programmen (ehemals § 55 Abs 1 Z 4) und die Entfernung und Auswertung von Datenträgern (ehemals § 55 Abs 1 Z 5) durch die Grundverkehrsgesetz-Novelle 2025 (LGBl 2025/75) ersatzlos gestrichen wurden (s bei § 55 Rz 5), sind die korrespondierenden Pflichten der Rechtserwerber in § 56 Z 5 und Z 7 unverändert vorhanden. Dabei kann es sich bloß um ein gesetzgeberisches Versehen handeln; eine Pflicht des Rechtserwerbers zur Kooperation kann höchstens so weit gehen wie eine entsprechende Befugnis ...