Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§§ 67 bis 68
1
Während im GVG 2001 noch an verschiedenen Stellen Verordnungsermächtigungen enthalten waren (vgl etwa § 13b Abs 3 GVG 2001, § 13c Abs 6 GVG 2001, § 13d Abs 3 GVG 2001), findet sich nunmehr in § 67 eine zentrale Norm, die die Erlassung von Verordnungen durch die Landesregierung regelt. Im S.GVG 2023 sind aber auch abseits der §§ 67 f Verordnungsermächtigungen erwähnt, doch wird in diesen Fällen jeweils eine Pflicht zu Erlassung statuiert (vgl § 6 Abs 2). Soweit ersichtlich wurden bislang - außer der S.GVVo-BrP 2024-2026 - noch keine Verordnungen zum GVG 2023 erlassen.
2
§ 67 spricht davon, dass die Landesregierung nähere Bestimmungen erlassen kann. Gemeint sind das Gesetz bloß konkretisierende Durchführungsverordnungen. Für die Erlassung solcher wäre eine ausdrückliche einfachgesetzliche Ermächtigung entbehrlich, da Durchführungsverordnungen unmittelbar aufgrund Art 18 Abs 2 B-VG erlassen werden könnten. Dennoch ist die Aufnahme einer solchen ausdrücklichen Ermächtigung durchaus üblich.
3
§ 68 wurde vor dem Hintergrund der Covid-Pandemie eingeführt und soll die Landesregierung in die Lage versetzen, im Falle von Epidemien, außergewöhnlichen Ereignissen oder krisenhaften Entwicklungen den Vollzug des Gru...