Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 43 Ersitzung und Eigentumserwerb durch Bauen auf fremdem Grund
Übersicht der Kommentierung
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I. Überblick
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§ 43 ersetzt § 26 GVG 2001.
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Die Neuregelung des Rechtserwerbs durch Ersitzung oder durch Bauen auf fremden Grund wurde auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zum Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, in welchem dieser die Ersitzung als originären Eigentumserwerb und damit als eine vom Gesetz selbst beim Zutreffen bestimmter Tatbestandsmerkmale angeordnete Rechtsfolge betrachtete, erforderlich. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, tritt der Eigentumserwerb ipso iure ein. Die Regelungen zur Ersitzung sind demnach grundsätzlich gem Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG dem Zivilrechtswesen zuzuordnen. Ähnlich wie das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 sah auch § 26 GVG 2001 für bestimmte originäre Rechtserwerbe eine Genehmigungspflicht vor. Durch das Versagen der Genehmigung würde dadurch eine vom Gesetz selbst angeordnete zivilrechtliche Rechtsfolge, nämlich Eigentumserwerb unmittelbar auf Grund des Gesetzes, beseitigt werden. In seinem Erkenntnis führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass eine solche Bestimmung nicht auf Art 15 Abs 9 B-VG gestützt werden kann.
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Grundintention d...