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Salzburger Grundverkehrsgesetz
Kainz/Herzog/Grobovschek

Salzburger Grundverkehrsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5145-3

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Kainz/Herzog/Grobovschek - Salzburger Grundverkehrsgesetz

§ 47 Kommission zur Erteilung von Ausnahmen („Ausnahmekommission“)

Maxim Grobovschek

Übersicht der Kommentierung


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I.
Überblick; Weisungsfreiheit
1- 4
II.
Zusammensetzung; Bestellung
5- 8
III.
Organisatorische Rahmenbedingungen
9- 11
IV.
Aufgabengebiet

I. Überblick; Weisungsfreiheit

1

Im Begutachtungsentwurf des S.GVG 2023 sucht man eine Regelung über die „Ausnahmekommission“ vergeblich. Tatsächlich verdankt sie ihre Existenz den im Begutachtungsverfahren eingebrachten Stellungnahmen der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg und der Wirtschaftskammer Salzburg. Dass diese beiden Sozialpartner nach dem Entwurf des S.GVG 2023 nicht mehr in der Vollziehung eingebunden waren (während sie nach der alten Rechtslage jeweils einen Vertreter in die Bezirksgrundverkehrskommissionen entsendet haben), wurde darin jeweils scharf kritisiert. Den Mat zufolge wird diese Anregung daher durch Schaffung einer „Kommission für die Erteilung von Ausnahmen“ aufgegriffen, die im grauen Grundverkehr für die Erteilung von Ausnahmen von der Nutzungsverpflichtung gem § 18 und § 27 Abs 1 zuständig sein wird und solcherart „ein Gegengewicht zum in diesem Bereich sonst monokratisch tätigen Grundverkehrsbeauftragten“ darstellt. Die Sonderzuständigkeit dies...

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