Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 60 Schein- und Umgehungsgeschäfte
Übersicht der Kommentierung
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I. | Vergleich mit früherer Rechtslage | |
II. | Schein- und Umgehungsgeschäfte | |
III. | Feststellung durch Grundverkehrsbehörde (Abs 2) |
I. Vergleich mit früherer Rechtslage
1
§ 60 Abs 1 geht auf § 33 GVG 2001 und dieser wiederum auf § 41 GVG 1993 zurück, § 60 Abs 2 wurde mit dem S.GVG 2023 neu geschaffen. Bereits § 41 GVG 1993 hat festgelegt, dass Schein- und Umgehungsgeschäfte nach ihrem wahren Inhalt bzw dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen sind. Der Wortlaut wurde zwar durch § 60 Abs 1 geringfügig angepasst („und/oder“ anstelle von „bzw“), inhaltlich neu ist allerdings nur § 60 Abs 2 (unten Rz 6 ff).
II. Schein- und Umgehungsgeschäfte
2
Das S.GVG 2023 weist keine Definition von Schein- bzw Umgehungsgeschäften auf; es ist daher auf das allgemeine zivilrechtliche Begriffsverständnis abzustellen. Ein Umgehungsgeschäft verstößt formal nicht gegen den Gesetzeswortlaut, es wird jedoch im Ergebnis dessen Zweck vereitelt. Mit dem Umgehungsgeschäft soll sohin die Anwendbarkeit eines Gesetzes in zweckwidriger Weise ausgeschlossen oder vereitelt werden. Eine spezielle Umgehungsabsicht der Parteien ist nicht erforderlich. Es wäre also unbeachtlich, wenn...