Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 72 Übergangsbestimmungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überleitung der Verordnung LGBl 2003/77 (Abs 1) | |
II. | Weitere Anwendbarkeit des GVG 2001 (Abs 2) | |
III. | Bestätigungen und Bescheinigungen nach dem GVG 2001 (Abs 3) | |
IV. | Einrichtung der Homepage (Abs 4) | |
V. | Bericht für 2023 (Abs 5) |
I. Überleitung der Verordnung LGBl 2003/77 (Abs 1)
1
Mit der Bestimmung des § 72 Abs 1 soll die bezeichnete Verordnung in den Normenbestand des S.GVG 2023 übergeleitet werden. Die in den Anhängen zur Verordnung enthaltenen Formulare sind für nach dem S.GVG 2023 zu stellende Anträge nicht mehr zu verwenden. Nunmehr erfolgt die Antragstellung weitgehend über in die Website des Landes Salzburgs integrierte Onlineformulare.
II. Weitere Anwendbarkeit des GVG 2001 (Abs 2)
2
Die Übergangsbestimmung des § 72 Abs 2 erklärt das GVG 2001, das gem § 71 Abs 2 grundsätzlich mit außer Kraft getreten ist, weiterhin auf gewisse Sachverhalte für anwendbar.
3
Gem Z 1 ist das GVG 2001 auf Rechtsgeschäfte anwendbar, die vor Inkrafttreten des S.GVG 2023, somit vor dem (§ 71 Abs 1), abgeschlossen wurden und dies durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen ist. Insbesondere kommen dabei Notariatsurkunden, wie Notariatsakte, Notariatsprotoko...