Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 6 Bewertung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken und von Rechten
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom , mit der Bodenrichtpreise für landwirtschaftliche Grundstücke für die Jahre 2024 bis 2026 festgelegt werden (Salzburger Grundverkehrsverordnung-Bodenrichtpreise 2024 bis 2026 - S.GVVo-BrP 2024 - 2026) StF: LGBl Nr 113/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs 2 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2023 - S.GVG 2023, LGBl Nr 95/2022, wird verordnet:
1. Abschnitt
Bodenrichtpreis
§ 1
Landwirtschaftliche Grundstücke (§ 2 Abs 1 Z 1 S.GVG 2023) oder Teile davon, die auf Grund der Bodenschutzpläne gemäß § 5 Abs 2 des Bodenschutzgesetzes einer Bonitätsklasse zugeordnet werden können, sind nach Maßgabe ihrer jeweiligen Bonitätsklasse mit dem in der Anlage 1 festgelegten Bodenrichtpreis zu bewerten.
2. Abschnitt
Eingangsparameter zur Errechnung des Bodenrichtpreises
§ 2
Die zur Errechnung des von der Bonitätsklasse abhängigen Bodenrichtpreises eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder eines Teiles davon erforderlichen Eingangsparameter sind festgelegt:
In der Anlage 1: je Gemeinde der durchschnittliche Baulandpreis der Jahre 2020, 2021 und 2022 in €/m2 sowie der davon abgeleitete Lagefaktor (Lf);
in der Anlage 2: je Bonitätsklas...