Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 55 Befugnisse und Pflichten der Organe im Rahmen der Überwachung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Vergleich mit GVG 2001 | ||
II. | Umfassende Überwachungsbefugnisse (Abs 1) | ||
A. | Konkrete Befugnisse | ||
B. | Keine Differenzierung zwischen den Befugnisträgern | ||
C. | Zwangsweise Durchsetzung (Abs 2) | ||
III. | Dokumentation und Verschwiegenheit (Abs 3) | ||
I. Vergleich mit GVG 2001
1
Die durch das S.GVG 2023 neu eingeführten Überwachungsbefugnisse des Grundverkehrsbeauftragten waren außerordentlich weitreichend. Zu Recht wurden sie durch die Grundverkehrsgesetz-Novelle 2025 (LGBl 2025/75) wieder stark eingeschränkt, insb die zwischenzeitig aufgehobenen Z 4 und 5 (Einsichtnahme in Datenbanken, Speichermedien, Programm und Mitnahme von sämtlichen Datenträgern) stießen auf erhebliche Bedenken (vgl bei Rz 8 ff). Bemerkenswert ist, dass die Befugnisse in § 55 nicht auf einzelne Regelungsbereiche beschränkt sind, wie etwa auf die vieldiskutierte „Zweitwohnsitzproblematik“ im grauen Grundverkehr. Vielmehr dienen die festgelegten Befugnisse dazu, die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des S.GVG 2023 und auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen zu überwachen.
2
Demgegenüber bezog sich § 32a G...