Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 57 Mitwirkung der Erbringer von Versorgungsleistungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick, Vergleich mit GVG 2001 | |
II. | Anwendungsbereich | |
III. | Voraussetzungen, Verfahren |
I. Überblick, Vergleich mit GVG 2001
1
Die Vorgängerregelung des § 57 findet sich in § 32a Abs 4 GVG 2001. § 32a GVG 2001 wurde durch die Grundverkehrsgesetz-Novelle 2012 eingefügt und regelte die Überwachung der Nutzung eines Baugrundstücks nicht als Zweitwohnung. Die Mitwirkung der Versorgungsdienstleister (Abs 4 leg cit) war auf diesen Anwendungsfall beschränkt, dh, ihre Mitwirkung war nur dort gesetzlich vorgesehen, wo eine illegale Zweitwohnnutzung vermutet wurde.
2
Während diese Mitwirkung der Versorgungsunternehmen in das S.GVG 2023 übernommen wurde, hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich um einen weiteren Anwendungsfall ergänzt. Nunmehr soll auch die Bewirtschaftungspflicht bei land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken mithilfe der genannten Versorgungsunternehmen überprüft werden können, denn „der Begriff des ‚land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks‘ [erfasse] auch Grundstücke mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden oder Austragshäusern, die einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen oder gedi...