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Salzburger Grundverkehrsgesetz
Kainz/Herzog/Grobovschek

Salzburger Grundverkehrsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5145-3

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Kainz/Herzog/Grobovschek - Salzburger Grundverkehrsgesetz

§ 57 Mitwirkung der Erbringer von Versorgungsleistungen

Maxim Grobovschek

Übersicht der Kommentierung


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I.
Überblick, Vergleich mit GVG 2001
1, 2
II.
Anwendungsbereich
3- 5
III.
Voraussetzungen, Verfahren
6, 7

I. Überblick, Vergleich mit GVG 2001

1

Die Vorgängerregelung des § 57 findet sich in § 32a Abs 4 GVG 2001. § 32a GVG 2001 wurde durch die Grundverkehrsgesetz-Novelle 2012 eingefügt und regelte die Überwachung der Nutzung eines Baugrundstücks nicht als Zweitwohnung. Die Mitwirkung der Versorgungsdienstleister (Abs 4 leg cit) war auf diesen Anwendungsfall beschränkt, dh, ihre Mitwirkung war nur dort gesetzlich vorgesehen, wo eine illegale Zweitwohnnutzung vermutet wurde.

2

Während diese Mitwirkung der Versorgungsunternehmen in das S.GVG 2023 übernommen wurde, hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich um einen weiteren Anwendungsfall ergänzt. Nunmehr soll auch die Bewirtschaftungspflicht bei land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken mithilfe der genannten Versorgungsunternehmen überprüft werden können, denn „der Begriff des ‚land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks‘ [erfasse] auch Grundstücke mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden oder Austragshäusern, die einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen oder gedi...

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