Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 55a Besondere melderechtliche Kontrollbefugnisse
1
§ 55a wurde mit der Grundverkehrsgesetz-Novelle 2025, LGBl 2025/75, eingefügt; eine korrespondierende Bestimmung im S.GVG 2023 oder im GVG 2001 gab es nicht. Begründet wurde die Einführung mit der Notwendigkeit von objektbezogenen Abfragen, sog Verknüpfungsanfragen gem § 16a Abs 3 MeldeG 1991, durch die Grundverkehrsbehörden.
2
Sowohl bei der Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Zustimmung, der Ausstellung von Bescheinigungen, Erklärungen und Bestätigungen als auch bei der nachfolgenden Kontrolle sei es erforderlich, die Korrektheit und Vollständigkeit der Angaben des Einschreiters bzw die Einhaltung einer allfälligen Nutzungsverpflichtung zu überprüfen. Eine solche (weitergehende) melderechtliche Abfrage wäre nach den Mat insb bei der Kontrolle von Erklärungen gem § 16 Abs 1 und hinsichtlich der Zustimmungen nach § 25 Z 2 und Z 4 hilfreich. In quantitativer Hinsicht würde nach den bisherigen Erfahrungen die Möglichkeit einer Verknüpfungsanfrage bei der Kontrolle der Einhaltung der Nutzungsverpflichtung gem § 18 Abs 1 die größte Bedeutung zukommen. Es gilt zu beachten, dass eine Eintragung im Zentralen Melderegister (ZMR) zwar ein Indiz für...