Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 30 Sicherstellung von Nutzungen durch Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen sowie durch finanzielle Sicherheiten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick und Anwendungsbereich | |
II. | Auflagen, Bedingungen und Befristungen (Abs 1) | |
III. | Anmerkung im Grundbuch (Abs 2) | |
IV. | Finanzielle Sicherstellung (Abs 3 und 4) |
I. Überblick und Anwendungsbereich
1
§ 30 regelt die Erteilung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zur Sicherstellung von Nutzungen, wobei Abs 1 eine allgemeine Grundlage bildet. Abs 2 sieht den Auftrag zur Anmerkung einer Nutzungs- bzw Bewirtschaftungsverpflichtung oder einer besonderen Zweckbestimmung im Grundbuch vor. Nach Abs 3 und 4 kann der Erlag einer finanziellen Sicherstellung aufgetragen werden, die bei Zuwiderhandeln verfallen kann. Abs 5 statuiert einen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
2
Die Norm beruht im Wesentlichen auf §§ 7 Abs 1 und 14 Abs 1 bis 3 GVG 2001. Durch die Integration in den vierten Abschnitt des ersten Hauptstückes haben die Inhalte jedoch eine Erweiterung ihres Anwendungsbereiches auf den grauen, den grünen und den Ausländergrundverkehr erfahren.
3
Aufgrund des Wesens von Auflagen, Bedingungen und Befristungen ist allerdings zu differe...