Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 31 Form, Inhalte und Einbringung von Erklärungen, Bescheinigungen und planlichen Darstellungen
1
Diese Bestimmung ist in Zusammenschau mit der zentralen Verordnungsermächtigung in § 67 zu sehen. § 31 Abs 1 bezieht sich auf allfällige nach § 67 erlassene Verordnungen und normiert mit der Anordnung, dass die Rechtserwerber den Vorgaben dieser Verordnungen entsprechen müssen, eigentlich Selbstverständliches. Abgezielt wird insbesondere darauf, dass in den Verordnungen festgelegte Formulare auch verwendet werden müssen. Soweit ersichtlich wurden bislang - außer der S.GVVo-BrP 2024-2026 - noch keine Verordnungen zum S.GVG 2023 erlassen.
2
Abs 2 fasst die §§ 10 Abs 3, 12 Abs 2, 13b Abs 3, 13d Abs 3 GVG 2001 zusammen, indem normiert wird, dass die Grundverkehrsbehörde auch weitere Angaben verlangen darf. Neu scheint aber die Normierung des Rechts der Grundverkehrsbehörden, von der Verordnung abweichende Feststellungen zu treffen. Im Sinne der Rechtssicherheit ist dies jedoch nicht zu begrüßen.