Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 24 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | ||
II. | Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte (Abs 1) | ||
III. | Ausnahmetatbestände (Abs 2) | ||
A. | Rechtsgeschäfte im begünstigen Personenkreis (Z 1) | ||
B. | Rechtsgeschäfte gemeinsam mit Ehegatten oder eingetragenen Partnern (Z 2) | ||
C. | Nacheheliche Rechtsgeschäfte (Z 3) | ||
D. | Rechtsgeschäfte zwischen Miteigentümern und gemeinsam Bauberechtigte (Z 4) | ||
E. | Mietverträge (Z 5 bis Z 9) | ||
F. | Erklärung der Vertragsparteien gem § 50 Abs 1 Z 3 lit b | ||
I. Überblick
1
Die zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte waren bislang im § 11 GVG 2001 geregelt, dessen Inhalte in vielen Bereichen übernommen wurden.
2
§ 24 Abs 1 listet jene Rechtgeschäfte auf, welche einer Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedürfen, wobei die unabhängig davon erforderliche Prüfung bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken explizit angeführt wird. In Abs 2 sind jene Rechtsgeschäfte angeführt, bei welchen eine Zustimmung der Grundverkehrsbehörde nicht erforderlich ist (Ausnahmetatbestände).
II. Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte (Abs 1)
3
§ 24 Abs 1 Z 1 und Z 2 entsprechen wortident § 11 Abs 1 lit a und lit b GVG 2001.
4
§ 24 Abs 1 Z 3 wurde insofern zu § 11 ...