Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§§ 38 bis 39
Übersicht der Kommentierung
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I. | Vorbemerkungen zu den §§ 38-42 | ||
II. | Änderungen durch das S.GVG 2023 | ||
A. | Übertragung Baurecht (Abs 1 Z 3) | ||
B. | Schenkung auf den Todesfall (Abs 5) | ||
C. | Zuständigkeitbestimmungen (Abs 6) | ||
III. | § Sonderbestimmungen für nicht von § 38 Abs 3 erfasste Personen - § 39 | ||
I. Vorbemerkungen zu den §§ 38-42
1
Der dritte Abschnitt befasst sich in den §§ 38 bis 42 mit dem Erwerb von Todes wegen, wobei § 38 die zentrale Bestimmung darstellt, und § 39 auf die Sonderbestimmungen der §§ 40 bis 42 für jenen Personenkreis verweist, die nicht in § 38 Abs 3 angeführt sind.
2
Kompetenzrechtlich ist seit dem Bundesverfassungsgesetz BGBl 1992/276 der Landesgesetzgeber hinsichtlich des Erwerbes von Todes wegen in Bezug auf Ausländer oder an Baugrundstücken durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, zuständig. Nachdem keine dementsprechende Länderkompetenz in Bezug auf land- und forstwirtschaftliche Grundstücke besteht, ist der Salzburger Landesgesetzgeber bereits bei der Erlassung des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1993 davon ausgegangen, dass eine derartige Landeskompetenz über den Umweg des Art II des Bundesverfassungsgesetzes BGBl 1992/276 iVm den Art 11 und 17 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gem Art 15a B-VG über zivilrechtliche ...