Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 3 Leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, Hofstelle, betrieblicher Mittelpunkt, ortsüblicher Umgriff
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | ||
A. | Rechtslage nach dem GVG 2001 | ||
B. | Begriffsbildung im S.GVG 2023 | ||
C. | Grundverkehrsgesetz-Novelle 2025 | ||
II. | Leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb | ||
A. | Landwirtschaft (Abs 1) | ||
B. | Forstwirtschaft (Abs 2) | ||
C. | Hofstelle (Abs 3) | ||
D. | Betrieblicher Mittelpunkt (Abs 4) | ||
III. | Ortsüblicher Umgriff von Bauten (Abs 5) | ||
I. Überblick
A. Rechtslage nach dem GVG 2001
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Im GVG 2001 war der Begriff „land- oder forstwirtschaftlicher“ Betrieb nicht legaldefiniert, wurde sehr wohl aber durchgehend vom Landesgesetzgeber in den Bestimmungen des grünen Grundverkehrs verwendet, insbesondere zur Definition land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (vgl § 2 Abs 1 GVG 2001: Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind solche, die nach Art ihrer tatsächlichen Nutzung ganz oder überwiegend einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind.). Beim land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelte es sich daher um einen zentralen Begriff des GVG 2001. Zur Auslegung des Begriffsinhaltes wurde auf die Landwirte-Definition in § 4 A...