Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 59 Auftrag zur Auflassung der Nutzung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick, Vergleich mit GVG 2001 | |
II. | Adressaten | |
III. | Auftrag zur Auflassung der Nutzung | |
IV. | Rechtsfolgen |
I. Überblick, Vergleich mit GVG 2001
1
Mit der Grundverkehrsgesetz-Novelle 2012 wurde ua § 16a GVG 2001 geschaffen, der der Grundverkehrsbehörde die Möglichkeit einräumte, dem Eigentümer einer Liegenschaft oder eines Superädifikats, dem Fruchtnießberechtigten oder dem Inhaber eines Baurechts sowie den Parteien eines Rechtsgeschäftes aufzutragen, die Benutzung des Grundstücks, Gebäudes oder eines Teiles davon aufzulassen, solange die erforderliche Zustimmung nicht vorlag.
2
Die zuvor in § 16 Abs 3 GVG 2001 (bis zur genannten Novelle 2012) geregelte Auflassung konnte demgegenüber nur an die Parteien des Rechtsgeschäftes gerichtet werden. In ähnlicher Weise sah auch § 21 Abs 3 GVG 1993 vor, dass die Grundverkehrsbehörden (nur) den Parteien des Rechtsgeschäftes die Auflassung der Benutzung des Geschäftsgegenstandes auftragen konnten, solange die erforderliche Zustimmung nicht erteilt wurde oder sofern eine Nutzung grundverkehrsrechtlich unzulässig war. Anders als § 13 Abs 4 GVG 1986 (LGBl 1986/73), dessen Anwend...