Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 10 Bewirtschaftungsverpflichtung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | |
II. | Bewirtschaftungsverpflichtung und Dauer (Abs 1) | |
III. | Unterlassungsverpflichtung zur Nichtentziehung von Grundstücken vor einer Realisierung der künftigen Zweckbestimmung (Abs 2) | |
IV. | Ausnahmen oder Abweichungen von der Bewirtschaftungsverpflichtung (Abs 3) | |
V. | Bescheinigung über die gleichwertige Nutzung (Abs 4) |
I. Überblick
1
Die Grundlage für § 10 Abs 1 bildet der frühere § 7 Abs 2 GVG 2001, wobei die nach dieser früheren Bestimmung vorgesehenen zehn Jahre Bewirtschaftungspflicht auf 15 Jahre verlängert wurden. Was als „land- oder forstwirtschaftliche Nutzung“ angesehen wird, ergibt sich bereits aus § 2 Abs 7 (siehe die Ausführungen bei § 2).
2
§ 10 Abs 2 wurde mit dem S.GVG 2023 neu geschaffen und soll die zeitliche „Lücke“ schließen, die bei Inanspruchnahme von Ausnahmen von der Zustimmungspflicht zu Rechtserwerben auftrat und die den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des (genehmigungsfreien) Rechtserwerbs und der Realisierung der Zweckbestimmung bzw des ein „wichtiges öffentliches Interesse“ begründenden Vorhabens betraf. Dieser „Schwebezustand“ bis zur Realisierung der Zweckbestimmung kann teilweise auch e...