Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 41 Bestellung eines Kurators bei Erwerben von Todes wegen ohne inländisches Verlassenschaftsverfahren
1
§ 41 setzt Art 13 GruVe-VE in der Fassung der 3. Grundstücksverkehrs-Änderungsvereinbarung um und regelt jene Fälle, in denen ein außerbücherlicher Erwerb ohne Tätigwerden eines österreichischen Gerichtes stattgefunden hat.
2
Das für den Sprengel, in dem die Liegenschaft gelegen ist, zuständige Bezirksgericht hat in diesen Fällen einen Rechtsanwalt oder Notar als Kurator zu bestellen, der in sinngemäßer Anwendung des § 182 AußStrG für die Verbücherung Sorge zu tragen hat.