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Salzburger Grundverkehrsgesetz
Kainz/Herzog/Grobovschek

Salzburger Grundverkehrsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5145-3

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Kainz/Herzog/Grobovschek - Salzburger Grundverkehrsgesetz

§ 61 Klage auf Feststellung der Nichtigkeit

Maxim Grobovschek

Übersicht der Kommentierung


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I.
Vergleich mit GVG 2001
1
II.
Gerichtszuständigkeit, Frist
2- 4
III.
Parteien
5, 6
IV.
Klagsgrund
7
V.
Anmerkung im Grundbuch
8, 9
VI.
Rechtsfolgen (Abs 2)
10- 12

I. Vergleich mit GVG 2001

1

Die Möglichkeit der Klagserhebung durch die sbg Landesregierung zur Feststellung der Nichtigkeit fand sich - im Wesentlichen unverändert - bereits in § 34 GVG 2001. Tatsächlich war dieses Instrument bereits Teil des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1993 (dort § 42 idF LGBl 1993/152), wenngleich nach der damaligen Rechtslage der Grundverkehrsbeauftragte mit der Klagserhebung betraut war. Inhaltlich geht die Regelung auf Art 18 Grundstücksverkehr-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern (GruVe-VE) zurück. In jener Regelung ist jedoch nicht festgelegt, wer mit der Klagsführung betraut werden soll, Art 18 leg cit spricht bloß von der „landesgesetzlich bestimmten Behörde“.

II. Gerichtszuständigkeit, Frist

2

Hinsichtlich der Frage, bei welchem Gericht die Landesregierung ihre Feststellungsklage zu erheben hat, knüpft § 61 an § 81 JN an: Örtlich zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel das Grundstück liegt, das die Grundlage des (allenfalls nichtigen) Rechtsgeschäftes bildet. Betrifft das ...

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