Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 61 Klage auf Feststellung der Nichtigkeit
Übersicht der Kommentierung
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I. | Vergleich mit GVG 2001 | |
II. | Gerichtszuständigkeit, Frist | |
III. | Parteien | |
IV. | Klagsgrund | |
V. | Anmerkung im Grundbuch | |
VI. | Rechtsfolgen (Abs 2) |
I. Vergleich mit GVG 2001
1
Die Möglichkeit der Klagserhebung durch die sbg Landesregierung zur Feststellung der Nichtigkeit fand sich - im Wesentlichen unverändert - bereits in § 34 GVG 2001. Tatsächlich war dieses Instrument bereits Teil des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1993 (dort § 42 idF LGBl 1993/152), wenngleich nach der damaligen Rechtslage der Grundverkehrsbeauftragte mit der Klagserhebung betraut war. Inhaltlich geht die Regelung auf Art 18 Grundstücksverkehr-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern (GruVe-VE) zurück. In jener Regelung ist jedoch nicht festgelegt, wer mit der Klagsführung betraut werden soll, Art 18 leg cit spricht bloß von der „landesgesetzlich bestimmten Behörde“.
II. Gerichtszuständigkeit, Frist
2
Hinsichtlich der Frage, bei welchem Gericht die Landesregierung ihre Feststellungsklage zu erheben hat, knüpft § 61 an § 81 JN an: Örtlich zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel das Grundstück liegt, das die Grundlage des (allenfalls nichtigen) Rechtsgeschäftes bildet. Betrifft das ...