Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 7 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Überblick | |
II. | Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte (Abs 1) | |
III. | Ausgenommene Rechtsgeschäfte (Abs 2) | |
IV. | Definition der Begriffe „Kernfläche“ und „Ergänzungsfläche“ (Abs 3) | |
V. | Anforderungen an die Bescheinigung gem Abs 2 Z 12 (Abs 4) |
I. Überblick
1
Der Regelungsinhalt des § 7 geht zwar im Wesentlichen auf § 3 GVG 2001 zurück, der ebenfalls die zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte normiert hat. Es ist aber nicht zu übersehen, dass zahlreiche Ergänzungen und Ausnahmen durch die Stammfassung des S.GVG 2023 sowie darüber hinaus durch die nur zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten des S.GVG 2023 beschlossene, umfassende Grundverkehrsgesetz-Novelle 2025 (LGBl 2025/75) hinzugekommen sind.
II. Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte (Abs 1)
2
Nachstehende unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück iSd § 2 betreffen, bedürfen unabhängig von ihrer Form (mündlich oder schriftlich) zu ihrer vollen Wirksamkeit der Zustimmung der Grundverkehrskommission:
Übertragung von Eigentum (Z 1).
Einräumung des Fruchtnießungsrechtes oder des Rechts des Gebrauchs (Z 2): Das Fruchtnießungsrecht ist gem § 509 ABGB ...