Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 19 Behandlung von Anzeigen durch die/den Grundverkehrsbeauftragte(n)
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | ||
II. | Unbedenklichkeitserklärung (Z 1) | ||
A. | Kein anzeigepflichtiges Rechtsgeschäft (lit a) | ||
B. | Keine Erklärungspflicht gem § 16 Abs 2 (lit b) | ||
C. | Sachlich richtige und vollständige Anzeige (lit c und d) | ||
III. | Untersagungserklärung (Z 2) | ||
IV. | Rechtsmittel und Instanzenzug | ||
A. | Bescheidbeschwerde (Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG) | ||
B. | Säumnisbeschwerde (Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG) | ||
V. | Exkurs: De-facto-Genehmigungspflicht und unionsrechtliche Bedenken | ||
A. | Die Materialien zum S.GVG 2023 | ||
B. | Das „Gutachten Müller“ | ||
C. | Die Rsp des LVwG Salzburg | ||
I. Überblick
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§ 19 legt im Wesentlichen zwei Vorgehensweisen fest, wie der Grundverkehrsbeauftragte auf Anzeigen gem § 14 reagieren muss. Er kann entweder erklären, dass die weitere Durchführung keinen Bedenken begegnet (Z 1) oder er erklärt die Untersagung der weiteren Durchführung (Z 2). Zur Abgabe einer Erklärung steht ihm eine Frist von zwei Wochen offen. Die Erklärung gem § 19 Z 1 ist gem § 50 Abs 1 Z 2 lit b und Z 3 lit b neben der Bescheinigung gem § 12 Abs 2, den Erklärungen gem § 14 Abs 2 Z 3, 4 oder 5 und der Selbsterklärung gem § 14 Abs 4 eine alternative Voraussetzung für die Einverleibun...