Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 69 Bericht der Landesregierung zur Lage des Grundverkehrs in Salzburg
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§ 69 erlegt der Salzburger Landesregierung eine Berichtspflicht auf. Sie hat dem Landtag jährlich bis zum 31.5. einen Bericht zur Lage des Grundverkehrs für das Vorjahr zu erstatten. Gem § 72 Abs 5 ist dieser Bericht für das Jahr 2023 erstmalig bis zum vorzulegen.
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Diese Berichtspflicht wurde durch das S.GVG 2023 neu eingeführt; es fand sich im GVG 2001 kein Pendant zu dieser Regelung. Auch im Vergleich zu den Grundverkehrsgesetzen der übrigen acht Bundesländer handelt es sich um eine Besonderheit, weil diese keine derartigen Berichte vorsehen. Bislang bediente man sich lediglich mitunter in den Raumordnungsgesetzen solcher Berichtspflichten.
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Die Bestimmung nennt in drei Ziffern Themenbereiche, auf die im Bericht „im Besonderen“ einzugehen ist. Es handelt sich somit um eine demonstrative Aufzählung. Genannt werden (Z 1) die allgemeine Entwicklung des Grundverkehrs, (Z 2) Fallzahlen und Personalausstattung der jeweiligen Grundverkehrsbehörden sowie (Z 3) Verbesserungsmöglichkeiten beim Vollzug.
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Zudem hat die Landesregierung bei Bedarf auch auf konkrete Einzelfälle, die durch die Besonderheit des Vorhabens oder des Tr...