Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 65 Verarbeitung personenbezogener Daten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Datenschutzrechtlicher Hintergrund der Bestimmung | |
III. | Besonderheiten bei verwaltungsstrafrechtlicher Vollziehung | |
IV. | Ermächtigung zur Verarbeitung (Abs 1) | |
V. | Datenkategorien (Abs 2) | |
VI. | Ausschluss von Informationspflichten und Betroffenenrechten (Abs 3) | |
VII. | Ausschluss von Betroffenenrechten bei Verarbeitung zu statistischen Zwecken (Abs 4) | |
VIII. | Speicherdauer (Abs 5) | |
IX. | Kritische Stellungnahme |
I. Allgemeines
1
§§ 65 f regeln die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vollziehung des S.GVG 2023. Der Wortlaut des § 65 wurde zur Gänze der Vorgängerbestimmung des § 29a GVG 2001 idF des 2. Salzburger Datenschutz-Grundverordnung-Anpassungsgesetz 2018 entnommen, während sich bei § 66 gewisse Änderungen im Vergleich zur Vorgängerbestimmung des § 29b GVG 2001 ergaben. Die §§ 65 f stellen materienspezifisches Datenschutzrecht dar, das seine Grundlage in der am in Kraft getretenen DSGVO findet. Der Inhalt der Normen ist daher in Zusammenschau mit den Vorgaben der DSGVO zu betrachten.
II. Datenschutzrechtlicher Hintergrund der Bestimmung
2
Nach Art 5 Abs 1 lit a DSGVO müssen personenbezoge...