Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 23 Weitere Begriffsbestimmungen: Hauptwohnsitz, Wohnsitz, Wohnungen
1
Der Begriff des Hauptwohnsitzes wird in den §§ 24 Abs 2 Z 5, 25 Z 4, 26 Z 5 und 28 Abs 1, des Wohnsitzes in den §§ 24 Abs 2 Z 5 und 25 Z 5 und jener der Wohnung im § 24 Abs 2 Z 5 und 6 verwendet. Zu diesen Begriffsbestimmungen wird auf die Kommentierung zu § 13 Rz 2 ff, Rz 15 ff und Rz 23 ff verwiesen.
2
Der Begriff des Zweitwohnsitzes, welcher im § 25 Z 2 Verwendung findet, ist nicht im Sinne des Begriffs der „Zweitwohnung“ im § 13 Z 3 zu verstehen. In den Erläuterungen wird dazu angeführt, dass der Begriff der Zweitwohnung im grauen Grundverkehr möglichst viele unerwünschte Fallkonstellationen umfassen soll, um diese zu unterbinden, „der Genehmigungstatbestand des § 25 Z 2 sollte dagegen möglichst eng gefasst sein und nur den Erwerb durch einen Ausländer zulassen, der das Objekt selbst und ausschließlich für sich als Zweitwohnsitz verwendet, insbesondere sollten Mischnutzungen - eine Eigennutzung als Zweitwohnung und eine touristische Vermietung, wenn der Erwerb das Objekt nicht selber nutzt -, nicht genehmigungsfähig sein“.