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Salzburger Grundverkehrsgesetz
Kainz/Herzog/Grobovschek

Salzburger Grundverkehrsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5145-3

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Kainz/Herzog/Grobovschek - Salzburger Grundverkehrsgesetz

§ 25 Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung

Christian Herzog

Übersicht


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I.
Überblick
1- 4

I. Überblick

1

§ 25 entspricht dem § 12 Abs 1 GVG.

2

Wie bereits in der Kommentierung zu § 23 erwähnt, ist der in Z 2 verwendete Begriff des Zweitwohnsitzes nicht im Sinne des Begriffes der Zweitwohnung des § 13 Z 3 zu verstehen. Während der Begriff der Zweitwohnung im „grauen Grundverkehr“ relativ weit zu interpretieren ist (jede Wohnung oder Wohnraum, die/der keinen Hauptwohnsitz oder ständigen Wohnsitz darstellt), um möglichst viele Fallkonstellationen zu umfassen und damit zu unterbinden, ist der Begriff des Zweitwohnsitzes möglichst eng zu verstehen.

3

Eine Genehmigung nach dem Tatbestand des § 25 Z 2 schließt aus:

  • Nutzung zu einem anderen Zweck als Zweiwohnsitz - wie zB Nutzung zur touristischen Vermietung oder Mischnutzung (Erwerber selbst und touristische Vermietung),

  • Nutzung der Wohnung durch eine andere Person (Mieter etc),

  • Erwerb eines weiteren Objektes in diesem Zweitwohngebiet,

  • Erwerb durch eine juristische Person oder Personengesellschaft (Wohnsitz kann nur von natürlichen Personen begründet werden).

4

Während also beispielsweise ein Inländer oder eine gleichgestellte Person in einem Zweitwohnungsgebiet (§ 30 Abs 1 Z 9 ROG 2009) auc...

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