Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 25 Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Überblick
1
§ 25 entspricht dem § 12 Abs 1 GVG.
2
Wie bereits in der Kommentierung zu § 23 erwähnt, ist der in Z 2 verwendete Begriff des Zweitwohnsitzes nicht im Sinne des Begriffes der Zweitwohnung des § 13 Z 3 zu verstehen. Während der Begriff der Zweitwohnung im „grauen Grundverkehr“ relativ weit zu interpretieren ist (jede Wohnung oder Wohnraum, die/der keinen Hauptwohnsitz oder ständigen Wohnsitz darstellt), um möglichst viele Fallkonstellationen zu umfassen und damit zu unterbinden, ist der Begriff des Zweitwohnsitzes möglichst eng zu verstehen.
3
Eine Genehmigung nach dem Tatbestand des § 25 Z 2 schließt aus:
Nutzung zu einem anderen Zweck als Zweiwohnsitz - wie zB Nutzung zur touristischen Vermietung oder Mischnutzung (Erwerber selbst und touristische Vermietung),
Nutzung der Wohnung durch eine andere Person (Mieter etc),
Erwerb eines weiteren Objektes in diesem Zweitwohngebiet,
Erwerb durch eine juristische Person oder Personengesellschaft (Wohnsitz kann nur von natürlichen Personen begründet werden).
4
Während also beispielsweise ein Inländer oder eine gleichgestellte Person in einem Zweitwohnungsgebiet (§ 30 Abs 1 Z 9 ROG 2009) auc...